Airbert

How To Medical –
Airberts Flügelwerkstatt

Praxiswissen zu flugmedizinischen Themen (LBA/EASA).

Kurzfassung – Worum geht’s?

Hier bekommst Du alle Infos dazu, wie Du vorgehen kannst, wenn Du als Pilotin oder Pilot Probleme mit Deinem flugmedizinischen Tauglichkeitszeugnis, besser bekannt als "Medical", hast.

Für Berufspilotinnen und -piloten (und viele GA-Pilotinnen/-Piloten) ist die flugmedizinische Tauglichkeit zentral. Gleichzeitig sind die behördlichen Verfahren (Verweisung, Widerspruch, Zweitüberprüfung etc.) oft intransparent und formal anspruchsvoll.

Wer ist Airbert?

Airbert, das kleine Flugzeug oben im Logo, ist das Maskottchen dieser Seite. Er hatte etwas Ärger mit seiner flugmedizinischen Tauglichkeit. Daher die Pflaster – er musste mit der LBA-Flugmedizin kämpfen.

Er hat aber gewonnen und möchte Dir hier seine Methoden vorstellen. Airbert wird hier vorstellig, weil er Dich, falls Du gerade gegrounded bist oder wegen einer bei Dir festgestellten Diagnose fürchtest, dass man Dich grounden könnte, etwas aufmuntern möchte.

Und außerdem habe ich obviously viel Spaß an sehr flachen Wortspielen – vielleicht geht’s Dir ja auch so :).

Wer betreibt diese Website?

Ich bin Nina, Baujahr 1987, aus Frankfurt am Main, Volljuristin, PPL-Schülerin (wenn auch gerade aus Zeitgründen auf Eis liegend), Hundemensch & Aviation-Fan – und ich habe anderthalb Jahre als Juristische Referentin im Referat L6 des LBA (Flugmedizin, Rechtsangelegenheiten der Abteilung L (Luftfahrtpersonal)) gearbeitet. Wow, der letzte Teil dieses Satzes liest sich so, als könnte man ihn auch in ’ner Selbsthilfegruppe aussprechen.

Wie ich da gelandet war?

Ich war schon lange flugbegeistert, bin in der Nähe des Frankfurter Flughafens aufgewachsen und habe 2022, inspiriert und motiviert durch eine Pilotin einer großen deutschen Airline, die mich fachlich wie menschlich sehr beeindruckt hat, beschlossen, dass ich nun endlich unbedingt im fliegerischen Umfeld arbeiten will.

Als Jurist ohne technische Ausbildung oder Studium in Luft- und Raumfahrttechnik oder Luftverkehrsmanagement sind die Optionen da überschaubar… Und für eine ATPL-Ausbildung fehlte mir nicht nur das Startkapital – ich würde auch, selbst wenn ich den DLR-Test bestehen würde, wegen meiner grottenschlechten Augen selbst kein Medical Class 1 erhalten.

Vor meinem Wechsel zum LBA war ich für ungefähr den gleichen Zeitraum beim Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF) tätig gewesen, sah dann aber die LBA-Ausschreibung und dachte, dass ich dort, weil ich (wiederum vor der BAF-Zeit) als Rechtsanwältin einen Fachanwaltslehrgang im Medizinrecht absolviert hatte, vielleicht ganz gut aufgehoben wäre.

Little did I know… Ich möchte an dieser Stelle nicht vertieft über die Zustände im flugmedizinischen Referat des LBA referieren – dafür gibt es genügend andere Orte, und diese Website soll Dich unterstützen und Dir wieder Flügel geben, statt Dich noch weiter runterzuziehen (ein paar Infos zur Situation im Referat findest Du, soweit relevant, trotzdem in den FAQs).

Eines will ich hier aber ganz deutlich betonen: Ich habe mich aus klarer persönlicher Überzeugung entschieden, Amt und Beamtenstatus zu verlassen und, meinem Fliegerherzchen folgend, auf der „richtigen Seite“ tätig zu werden, nämlich FÜR das fliegende Personal. Mit dieser Website, mit Gewerkschaftsarbeit und bald auch wieder als Rechtsanwältin.

Warum diese Website?

Immer wieder höre und erlebe ich – und so geht es wohl fast jedem, der entweder selbst fliegt oder sonst Bezug zur Fliegerei hat – dass das LBA und speziell die Flugmedizin wie ein permanentes Damoklesschwert über den Köpfen aller Angehörigen fliegerischer Berufe schwebt, dass aber über die konkreten Vorgänge, die ablaufen (können), wenn man mit dem LBA in Kontakt kommt, und über die Verfahrensarten wenig bekannt ist.

Das möchte ich gerne ändern und Dir hier Informationen dazu parat stellen, welche Verfahren mit Bezug zur flugmedizinischen Tauglichkeit es gibt, welche Rechtsgrundlagen gelten, was Du wobei beachten musst – und wann es Zeit wird, Dir kompetenten anwaltlichen Beistand zu suchen.

Außerdem habe ich ein Skript verfasst, welches Dir einen Überblick über die unterschiedlichen (Verwaltungs-)Verfahren des LBA bietet, Dir Deine Rechtsschutzmöglichkeiten bei für Dich nachteiligen Entscheidungen der Behörde aufzeigt und Dir praktische Tipps an die Hand gibt, mit denen sich das ein oder andere Problem vielleicht sogar verhindern oder zumindest abmildern lässt.

Wichtig: Weder das Skript noch diese Website können eine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen. Aber beide können Dich – hoffentlich – etwas durch den Vorschrifts- und Behördendschungel geleiten und während eines behördlichen Verfahrens auftretende Turbulenzen vorhersehbarer machen.

Was bietet diese Website?

Du findest hier – abgesehen von dieser Startseite – folgende Kategorien:

Es gibt einen FAQ-Bereich, in dem etliche Fragen zur Medical-Thematik beantwortet werden. Wenn Deine Frage dort nicht oder nur unzureichend beantwortet wird, melde Dich gerne per Mail unter flugtauglichkeit@gmail.com oder +49-1517-0366103 (auch WhatsApp).

Du kannst Dich über mein Skript informieren und es (kostenfrei) bestellen.

Außerdem kannst Du natürlich Kontakt aufnehmen, wenn Du Rückfragen jedweder Art zu den Inhalten dieser Website oder des Skripts hast – aber auch, wenn Du praktische Tipps oder Empfehlungen brauchst (Ärzte, Anwälte, Coaching...), bin ich Dir gerne behilflich.

Flugmedizin im LBA: Aufbau des flugmedizinischen Referats

Die Flugmedizin ist im LBA in der Abteilung L (Luftfahrtpersonal) und dort im Referat L6 angesiedelt. Dieses teilt sich wiederum auf in die Sachgebiete L61 (Flugmedizin) und L62 (Rechtsangelegenheiten der Abteilung L).

Verfahren

Verweisung

Im Referat L61 werden u. a. die Verweisungen bearbeitet. Eine Verweisung wird erforderlich, wenn bei Dir eine Diagnose vorliegt, bei der Dein Fliegerarzt die Tauglichkeitsentscheidung nicht selbst treffen darf, sondern sie den medizinischen Sachverständigen des LBA übertragen muss. Wann das der Fall ist, regelt Abschnitt B des Anhangs IV (Part-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Im Rahmen der Verweisung ergeht durch die LBA-Ärzte eine behördliche Entscheidung in Form eines Bescheids, gegen den Du binnen eines Monats Widerspruch einlegen kannst (bitte nicht per Mail, das ist nicht formwirksam).

Widerspruchsverfahren

Tust Du das – in der Regel, weil Du in der Verweisung untauglich geschrieben wurdest – landet Dein Fall bei L62. Dort bekommt ihn (in der Regel) ein Jurist oder ein Verwaltungsangestellter des gehobenen Dienstes auf den Tisch. Dieser holt eine erneute ärztliche Stellungnahme ein (einzelner medizinischer Sachverständiger, ggf. Fliegerärztlicher Ausschuss) und erstellt einen Widerspruchsbescheid. In diesem wird zunächst der Verfahrenshergang dargestellt und sodann rechtlich gewürdigt, d. h., es muss Dir dort mitgeteilt werden, ob und warum die Verweisungsentscheidung im Einklang mit den Vorgaben der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 sowie ggf. des zugehörigen AMC-Materials stand oder ob und warum das eben nicht der Fall war. Ist Dein Widerspruch erfolgreich, wird die Verweisungsentscheidung aufgehoben und Du darfst wieder fliegen. Ist er teilweise erfolgreich, erhältst Du ggf. Einschränkungen/Auflagen wie bspw. die Verpflichtung zu zusätzlichen ärztlichen Untersuchungen neben dem normalen Besuch beim Fliegerarzt, darfst aber ebenfalls wieder Deinem Beruf nachgehen. Wird der Widerspruch zurückgewiesen, bleibt es bei der Untauglichkeit. Dir steht dann als nächstes die Option einer Klage vor dem Verwaltungsgericht offen.

Sonstige Verfahren

Die Verweisung und das sich bei Untauglichkeit anschließende Widerspruchsverfahren sind die für Verkehrs-/Berufspilotinnen und -piloten wichtigsten Verfahren. Aber auch im Rahmen seiner Aufsichtsfunktion kann das LBA Medicals einziehen. Das kommt u. a. dann vor, wenn sich herausstellt, dass Dein Fliegerarzt fälschlicherweise keine Verweisung eingeleitet hat oder wenn das LBA über Dritte Hinweise auf mögliche Untauglichkeitsgründe erhält.

Außerdem fallen Konsultationen (relevant für Klasse-2-Medicals), Zweitüberprüfungen nach ARA.MED.325 des Anhangs VI (Part-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 (z. B. nach Untauglichkeitsfeststellung direkt durch den Fliegerarzt oder bei seit längerer Zeit bestehender Untauglichkeit) und Auflagenänderungsverfahren in den Zuständigkeitsbereich des Referats L6, es wird dort die Aufsicht über Fliegerärzte (aeromedical examiners, AME) und flugmedizinische Zentren (AeMC) geführt und das Referat ist bei einem Transfer („Ausflaggen“) eingebunden, weil Lizenz und Medical dabei stets gemeinsam in den Zuständigkeitsbereich eines anderen EASA-Staates verlegt werden. Mehr zu den einzelnen Verfahren des LBA erfährst Du in den FAQs und in meinem Skript.

Rechtsgrundlagen

Für die Beurteilung Deiner flugmedizinischen Tauglichkeit ist in materieller Hinsicht vor allem die Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 relevant. Die vollständige Bezeichnung lautet: „Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Festlegung technischer Vorschriften und von Verwaltungsverfahren in Bezug auf das fliegende Personal in der Zivilluftfahrt gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates“. Entgegen eines weit verbreiteten Irrtums stammt diese Verordnung also NICHT von der EASA, die zum Erlass einer solchen auch nicht legitimiert wäre.

Die EASA arbeitet aber regelmäßig ergänzende AMC (Acceptable Means of Compliance) aus. Diese ergänzen die VO, haben aber keinen Gesetzescharakter. Der (Umfang der) Verbindlichkeit des AMC-Materials ist schon in etlichen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahren erörtert worden. Eine klare Festlegung seitens des Verwaltungsgerichts Braunschweig, bei dem die Klagen gegen Verwaltungsentscheidungen des LBA verhandelt werden, gibt es derzeit (Stand September 2025) nicht. Von den AMC kann durch sogenannte AltMoCs (Alternative Means of Compliance) abgewichen werden.

Auf einer noch niedrigeren Ebene steht das Guidance Material (GM). Dieses wird in den Begriffsbestimmungen der VO nicht einmal erwähnt. Hier handelt es sich lediglich um Begleitmaterialien zum besseren Verständnis der AMCs und des Verordnungstextes. Im nationalen Recht sind insbesondere das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Verordnung über das Luftfahrtpersonal (LuftPersV) sowie das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) relevant.

Skript

Strukturierter Überblick über relevante Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, Nachweise, Fristen, Checklisten und Auszüge wichtiger Vorschriften (u. a. VO (EU) 1178/2011, Part-MED/ARA).

Anforderung per E-Mail an flugtauglichkeit@gmail.com oder direkter Download:

Kontakt

E-Mail: flugtauglichkeit@gmail.com

Telefon / WhatsApp: +49 1517 0366103

Link zu Linda Asimyadis