Häufige Fragen (FAQ)
Die folgenden Antworten geben eine allgemeine Orientierung und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall. Maßgeblich sind Verordnungstexte, Bescheide und Fristen.
Wie und wann kommt mein Fall überhaupt zum LBA?
Das kann Dir passieren, wenn
- Dein Fliegerarzt bei einer Tauglichkeitsuntersuchung für die Klasse 1 eine Verweisung zum LBA einleitet,
- wenn er bei einer Untersuchung für die Klasse 2 das LBA konsultiert,
- wenn Du Auflagen aus Deinem Medical gestrichen haben möchtest,
- wenn Du bei bestehender Untauglichkeit eine Zweitüberprüfung beantragst,
- wenn Dein Medical als Aufsichtsmaßnahme eingezogen wird (z.B. nach Trunkenheitsfahrt),
aber auch, wenn Du Lizenz und Medical in einen anderen EASA-Staat verlegen möchtest (Transfer-Out, "Ausflaggen").
Welche Rechtsgrundlagen gelten für das LBA?
Welche Diagnosen zu einer Verweisung oder Konsultation führen, ist im Abschnitt B des Anhangs IV (Part-MED) der Verordnung (EU) 1178/2011 geregelt. Es handelt sich um eine VO der Europäischen Kommission, der Gesetzescharakter zukommt. Dieser wird auf niedrigerer Regulierungsebene ergänzt durch die von der EASA ausgearbeiteten AMC (Acceptable Means of Compliance) und das GM (Guidance Material).
Im deutschen Recht sind vor allem das Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Verordnung über das Luftfahrtpersonal (LuftPersV) und das Luftverkehrsgesetz (LuftVG) relevant.
Was ist eine Verweisung?
Der Regelfall ist der, dass Dein Fliegerarzt alleine darüber entscheiden kann, ob Du flugmedizinisch tauglich bist oder nicht. Die Kriterien entnimmt er dem Abschnitt B des Anhangs IV (Part-MED) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011. Es gibt aber einige, ebenfalls dort geregelte Diagnosen, bei denen er diese Entscheidung nicht alleine treffen darf, sondern sie dem medizinischen Sachverständigen der Behörde (so die offizielle Bezeichnung für die LBA-Ärzte) übertragen muss. Dieser Vorgang nennt sich Verweisung.
Was löst alles eine Verweisung aus?
Die Diagnosen sind in Abschnitt B des Anhangs IV (Part-MED) der Verordnung (EU) 1178/2011 geregelt. Wichtig ist, dass der Fliegerarzt genau auf den Wortlaut der VO achtet. Diese fordert z.B. in MED.B.055 (Mentale Gesundheit), dass ein Befund nach klinischer Diagnose oder dokumentierter Krankengeschichte vorliegt. Ein bloßer Verdacht wäre von diesem Wortlaut nicht erfasst.
Wie läuft eine Verweisung ab?
Dein Fall wird vom Fliegerarzt über die genutzte flugmedizinische Datenbank (derzeit EMPIC) übermittelt. Dort wird er einem medizinischen Sachverständigen zugeteilt - leider regelmäßig nicht anhand der zur Verweisungsdiagnose passenden fachärztlichen Qualifikation. Der medSV muss anhand der Vorgaben des Part-MED, nachrangig der AMC, noch weiter nachrangig dem GM; beurteilen, ob bei Dir die Voraussetzungen für eine positive Tauglichkeitsbeurteilung vorliegt. Hierzu müssen die Befunde vorgelegt und ggf. nachgefordert werden, die für die Beurteilung der Tauglichkeit im Hinblick auf die spezifische Diagnose konkret erforderlich ist. Es darf weder eine Untauglichkeitsfeststellung darauf gestützt werden, dass Befunde fehlen, noch ist es rechtens, "ins Blaue hinein" Befunde anzufordern und dann darauf die Untauglichkeitsfeststellung zu stützen.
Die Verweisung endet mit einem Bescheid, d.h. einer behördlichen Entscheidung, gegen die Dir dann erforderlichenfalls der Widerspruch offensteht.
Darf ich während der Verweisung meine Lizenzrechte nutzen?
Die Lizenzrechte, für die Du ein Medical der Klasse 1 brauchst, darfst Du leider während der Verweisung nicht ausüben. Das ergibt sich aus FCL.040 und MED.A.030, wonach Du nur mit gültigem Medical fliegen darfst - dass Du ja während der Verweisung gerade nicht hast. Anders kann es mit Simulatorsessions aussehen, weil bei diesen ja kein reelles Risiko besteht. Dies sollte mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden.
Darf ich während der Verweisung meine PPL- oder LAPL-Rechte nutzen?
Nach Auffassung des LBA nein. Aus meiner Sicht lässt sich diese nicht an der VO festmachen und ich halte die Praxis des LBA, während einer Verweisung auch die Nutzung von Lizenzrechten, für die ein Medical der Klasse 2 oder sogar LAPL ausreichen würde, pauschal zu untersagen, für juristisch falsch. Nicht ohne Grund stellt die VO an die unterschiedlichen Tauglichkeitsklassen unterschiedliche Anforderungen. Leider gibt es bislang m.E. keine klare Positionierung des (für Klagen gegen das LBA bzgl. Medicals zuständigen) Verwaltungsgerichts dazu.
Was kann ich tun, wenn meine Verweisung nicht bearbeitet wird?
Du kannst, wenn mehr als drei Monate gar nichts passiert, Untätigkeitsklage erheben. Unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. drohender Jobverlust) gibt es außerdem die Möglichkeit, beim Verwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu beantragen, mit der Du - vorübergehend zumindest - wieder fliegen kannst, wenn klar ist, dass Du die medizinischen Anforderungen erfüllst. Du solltest hierzu gewerkschaftlichen Rechtsschutz beantragen oder einen Rechtsanwalt beauftragen.
Welche möglichen Ergebnisse stehen am Ende der Verweisung?
Die Verweisung kann damit enden, dass Du uneingeschränkt für flugmedizinisch tauglich befunden wirst, dass Du ein Medical mit Auflagen erhältst oder dass man Dich für untauglich befindet.
Welche Auflagen/Einschränkungen gibt es?
Die vollständige Liste findet sich in AMC1 zu MED.B.001. Besonders relevant sind Brillenauflagen, zeitliche Beschränkungen der Gültigkeitsdauer (TML), Verpflichtung zu zusätzlichen regelmäßigen Untersuchungen neben der regulären Tauglichkeitsuntersuchung (SIC), oder die Beschränkung auf den Betrieb mit einem zweiten, vollqualifizierten Co-Piloten (operational multi-pilot limitation, OML) - was für Airliner erstmal nicht so wichtig scheint, man ist ja eh nicht allein; es dürfen aber z.B. keine zwei OMLs zusammen fliegen. Bei einigen Einschränkungen ergibt sich aus den AMC, wann sie vergeben werden können. Bei anderen erschließt sich nicht immer auf den ersten Blick, warum jemand sie im konkreten Fall abbekommen hat...
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten habe ich, wenn ich in der Verweisung untauglich geschrieben werde?
Du kannst binnen eines Monats ab Erhalt der Verweisungsentscheidung Widerspruch beim LBA einlegen - Achtung, per einfacher Mail ist nicht ausreichend, weil nicht formwirksam. Es empfiehlt sich, dabei weitere Befunde einzureichen und den Widerspruch zu begründen.
Wie läuft ein Widerspruchsverfahren ab?
Dein Fall wird erneut einem medizinischen Sachverständigen vorgelegt - natürlich sollte das nicht der sein, der die Ausgangsentscheidung getroffen hat. So ganz gewährleistet wird das aber nicht, denn es gibt im LBA - das hat es im Zuge der laufenden Diskussionen um die Zustände im flugmedizinischen Referat selbst sinngemäß gegenüber dem Fliegermagazin gesagt - Ärzterunden, in denen man sich über die Fälle austauscht, die man gerade auf dem Tisch hat, und zwar nicht erst im Widerspruchsverfahren, sondern auch schon in der Verweisung.
Alternativ zu einer Prüfung durch einen medSV kann Dein Fall im Widerspruchsverfahren dem Fliegerärztlichen Ausschuss vorgelegt werden. Dieser gibt eine Empfehlung ab, die das LBA nicht bindet, der es aber oft folgt.
In beiden Fällen verfasst der oder die zuständige medSV eine Stellungnahme, die dann wiederum zur Grundlage für den Widerspruchsbescheid wird.
Welche Rechtsschutzmöglichkeiten habe ich, wenn meinem Widerspruch nicht abgeholfen wird?
Du kannst gegen den Widerspruchsbescheid klagen; dies muss innerhalb eines Monats geschehen. Zuständig ist das Verwaltungsgericht Braunschweig.
Was ist eine Zweitüberprüfung und wie läuft sie ab?
Bei der Zweitüberprüfung nach ARA.MED.325 des Anhangs VI (Part-ARA) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird Dein Fall dem Fliegerärztlichen Ausschuss vorgelegt, der eine Empfehlung abgibt, unter Berücksichtigung derer dann das LBA eine Tauglichkeitsentscheidung trifft. Die Zweitüberprüfung kann wie beschrieben ins Widerspruchsverfahren integriert werden, ist aber auch Dein Weg zu einer potentiellen Änderung der Tauglichkeitsbeurteilung, wenn Du längere Zeit wegen einer tatsächlichen Erkrankung untauglich warst und durch den Zeitablauf nicht mehr ins Widerspruchsverfahren kannst oder wenn Du vom Fliegerarzt direkt für untauglich befunden wurdest (z.B. auch im Rahmen der Konsultation).
Was ist der Fliegerärztliche Ausschuss?
Der Fliegerärztliche Ausschuss ist ein Gremium aus Fachärzten unterschiedlicher Disziplinen, die fliegerärztliche Erfahrung und Expertise haben. Der Ausschuss wird vom LBA bestellt, ist von diesem aber formal unabhängig. Die Mitglieder werden ehrenamtlich tätig, sie sind nicht beim LBA angestellt. Aufgabe des Ausschusses ist nach ARA.MED.325 die erneute, unabhängige Begutachtung grenzwertiger und schwieriger Fälle. Wenn man eine Vorlage dort beantragt, sollte man deswegen darlegen, weswegen diese Kriterien erfüllt sind. Der Ausschuss gibt eine Empfehlung ab, an die das LBA gemäß § 34 Abs. 1 und 4 der Verordnung über das Luftfahrtpersonal (LuftPersV) nicht gebunden ist, der es aber in der Praxis meistens folgt.
Wie laufen die Ausschusssitzungen ab und wie oft finden sie statt?
Die Ausschussmitglieder bekommen vorab die Akten zu den zu besprechenden Fällen zur Verfügung gestellt. Die Sitzungen werden von einer medizinischen Sachverständigen des LBA moderiert - was man im Hinblick auf die Unabhängigkeit des Ausschusses, die in ARA.MED.325 verlangt wird, durchaus kritisch sehen kann, zumal dabei durchaus auch mal kommentiert wird, wie man einen Fall in der Behörde sieht. Der Ausschuss tagt einmal im Monat und behandelt dabei pro Sitzung ca. 15 Fälle.
Kann ich die Protokolle der Sitzung zu meinem Fall einsehen?
Ja. Du kannst - alleine oder über einen Rechtsanwalt bzw. die Rechtsschutzabteilung Deiner Gewerkschaft - Akteneinsicht beantragen. Dabei muss man Dir auch das Ausschussprotokoll zu Deinem Fall vorlegen.
Habe ich die Möglichkeit, nach rechtskräftigem Widerspruchsbescheid doch irgendwann wieder tauglich zu werden?
Die Möglichkeit der Zweitüberprüfung steht Dir ohne eine Fristbindung offen. Es muss aber dargelegt werden, weswegen sich die Umstände gravierend geändert haben oder weswegen die damalige medizinische Bewertung falsch war.
Was kann ich tun, wenn ich Auflagen / Einschränkungen aus meinem Medical gestrichen haben möchte?
Du kannst einen Antrag auf Auflagenänderung stellen, am besten in Absprache mit Deinem Fliegerarzt, und darlegen, weswegen die Auflagen nicht mehr erforderlich sind. Leider musst Du auch hier mit einer überlangen Verfahrensdauer rechnen. Außerdem ist es in der Vergangenheit schon vorgekommen, dass die medSVs des LBA in der Auflagenänderung Betroffene untauglich geschrieben haben - aus meiner Sicht eine glasklar und krachend rechtswidrige Vorgehensweise!
Wie kann ich mein Medical ins Ausland verlegen ("Ausflaggen", Transfer-Out)?
Hierzu stellst Du einen Antrag bei der Luftfahrtbehörde des Staates, in den Du Lizenz und Medical (die beiden gehen immer Hand in Hand) verlegen möchtest. Diese fordert dann Deine Unterlagen beim LBA an. Bei bestehender Untauglichkeit lässt das LBA derzeit keinen Transfer-Out zu, was rechtlich mindestens fragwürdig ist.
Vor einem Transfer-Out sollte mit dem Arbeitgeber abgeklärt werden, ob er einverstanden ist, da es in einigen Airlines Vorgaben zum Lizenzstaat gibt (deren Sinnhaftigkeit man vor dem Hintergrund, dass Lizenz- und Medicalanforderungen in allen EASA-Staaten vereinheitlicht sind, man ebenfalls hinterfragen kann).
Darf ich (weiter) fliegen, wenn ich eine ADHS-Diagnose habe?
ADHS ist eines sogenannte F-Diagnose nach der ICD-10, also den Diagnosekriterien der WHO, und fällt damit dort in die Kategorie der psychischen und Verhaltensstörungen. Das führt für die Klasse 1 zu einer Verweisungspflicht, bei Klasse 2 muss konsultiert werden. Du kannst aber mit psychiatrischem Gutachten für tauglich beurteilt werden. Wichtig ist dabei auch, ob und welche Medikamente Du einnimmst. Diese dürfen Dich nach MED.B.005 nicht "funktional so stark beeinträchtigen", "dass die sichere Ausübung der mit der beantragten Lizenz verbundenen Rechte wahrscheinlich gefährdet wird" oder Du "wahrscheinlich plötzlich außerstande gesetzt" bist, "diese Rechte auszuüben". Sprich: Es sollte keine Deine kognitiven Fähigkeiten beeinträchtigenden Nebenwirkungen geben.
Darf ich (weiter) fliegen, wenn ich eine Psychotherapie mache?
Es ist eine häufige Angst, aus diesem Grund gegroundet zu werden, und sie ist nicht unberechtigt. Nach der VO bist Du (nur) bei einer klinischen Diagnose oder dokumentierten Krankengeschichte verweisungspflichtig, d.h., wenn Du beispielsweise nur eine Beratung aufsuchst, bei der keine Diagnose gestellt wird, liegen diese Voraussetzungen nach dem Wortlaut der VO nicht vor. Allerdings geht das LBA mit diesen Begrifflichkeiten nicht selten restriktiv zu Lasten Betroffener um, was vielen Fliegerärzten ebenfalls bekannt ist. Hier empfiehlt es sich, das vertrauensvolle Gespräch mit dem Fliegerarzt zu suchen und etwaige weitere Schritte zu erörtern. Coachings kannst Du übrigens aufsuchen, ohne Angst vor einer Verweisung haben zu müssen. Denn ein Coach wird weder als Arzt noch als Psychotherapeut tätig.
Kann sich eine Hormonersatztherapie in den Wechseljahren auf meine Tauglichkeit auswirken?
Es gibt keine Regelung in der VO, die dem entgegensteht, ebenso wenig in AMC und GM der EASA. Damit müsste man Dir, um irgendwelche Auswirkungen für Dein Medical auszulösen, nachweisen, dass Du - so der Wortlaut der VO - durch die Hormoneinnahme "funktional so stark beeinträchtigt" bist, "dass die sichere Ausübung der mit der beantragten Lizenz verbundenen Rechte wahrscheinlich gefährdet wird" oder Du "wahrscheinlich plötzlich außerstande gesetzt" bist, "diese Rechte auszuüben". Das wird nicht gelingen - und damit dürfen gut vertragene Hormone kein Thema sein.
Kann ich mit einer starken Fehlsichtigkeit fliegen?
Grundsätzlich steht eine starke Kurz- oder Weitsichtigkeit einer positiven Tauglichkeitsentscheidung nicht entgegen. Es gibt allerdings Grenzwerte dazu, welche Sehschärfe Du mit Brille oder Kontaktlinsen erreichen musst.
Welche Anforderungen gelten beim Farbsehen?
Standardmäßig wird der sogenannte Ishihara-Test absolviert (in farbigen Punkten dargestellte Zahlen auf andersfarbigem, ebenfalls in Punkten dargestelltem Hintergrund); wird dieser nicht bestanden, erfolgt eine Verweisung. In dieser darf man Dich NICHT ohne Anforderung weiterer Untersuchungen (es gibt noch weitere Testmethoden neben Ishihara, die in den AMC genannt werden) für untauglich befinden. Es kann sinnvoll sein, sich gleich selbst um diese zu kümmern und die Befunde mit der Verweisung ans LBA zu übermitteln.
Für Klasse-2-Medicals: Was ist eine Konsultation und wie läuft sie ab?
Die Konsultation ist gewissermaßen die kleine Schwester der Verweisung - auch hier darf der Fliegerarzt nicht alleine entscheiden, ob Du flugmedizinisch tauglich bist. Die Entscheidung wird aber nicht dem medSV des LBA übertragen, sondern dieser gibt nur eine Empfehlung an den Fliegerarzt ab. Formal verbleibt die Entscheidung beim Fliegerarzt. Deswegen hast Du hier mangels behördlicher Entscheidung (noch) keine Widerspruchsmöglichkeit, Du kannst aber eine Zweitüberprüfung beantragen.
Für Klasse-2-Medicals: Welche Rechtsschutzmöglichkeiten habe ich?
Empfiehlt das LBA die Untauglichkeit und folgt der Fliegerarzt dem (was in aller Regel passieren wird), kannst Du eine Zweitüberprüfung durch den Fliegerärztlichen Ausschuss beantragen. Nach dieser ergeht ein Bescheid, gegen den Du dann noch die Möglichkeit des Widerspruchs und danach der Klage hättest.
Für LAPL-Medicals
Hier hast Du es am einfachsten - Dein Fliegerarzt kann fast immer alleine entscheiden.